Satzung des WSC Westen e.V.

Fassung vom 25. Januar 2019

§ 3 Allgemeines

  1. Der Verein führt den Namen „Wassersportclub Westen e.V.“ (WSV Westen e.V.).
  2. Er hat seinen Sitz in Dörverden-Westen und ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Walsrode unter der lfd. Nummer VR 180117.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen.
  5. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Wassersports, insbesondere des Motorsports, des Kanu- und Segelsports sowie die Pflege der Jugend auf der Grundlage des Amateurgedankens.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Ausübung des Wassersports in den Bereichen Motorsport, Kanu- und Segelsport erreicht.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Organisation

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Kanuverbandes (DKV) und des Deutschen Motor-Yacht-Verband (DMYV) mit ihren jeweiligen Gliederungen.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Organe des Clubs werden durch diese Satzung oder die Beschlüsse der Generalversammlung sowie die Satzung des DKV und des DMYV ausschließlich geregelt.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Aktives Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter erklärt die selbstschuldnerische Haftung für ausstehende Beträge für das minderjährige oder beschränkt geschäftsfähige Mitglied.
  2. Aktive Mitglieder sind alle natürlichen oder juristischen Personen und solche, die den Wunsch haben, als aktive Mitglieder dem Verein anzugehören. Aktive Mitglieder haben eine nicht übertragbare Stimme. Natürliche Personen sind stimmberechtigt, sofern sie volljährig sind.
  3. Fördermitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen. Sie dürfen die Einrichtungen des Clubs nutzen. Fördermitglieder können an allen Vereinsversammlungen teilnehmen, sie sind jedoch in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
  4. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im besonderen Maße um den Wassersport verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes ernannt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Wer Mitglied des Vereins werden will, muss dieses dem Vorstand schriftlich anzeigen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem der Antragsteller die Entscheidung des Vorstandes bekannt gegeben ist.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Grundstücke und Einrichtungen des Vereins im Rahmen der im § 2 der Satzung genannten Zwecke zu nutzen. Auf das Nutzungsrecht können sich die Mitglieder nur bei genügend vorhandenem Raum oder Platz berufen.
    1. Der Kanuwart trifft die Entscheidungen über die Unterbringung oder Lagerung von Booten und anderen Sachen.
    2. Für mitgebrachte und gelagerte Sachen übernimmt der Verein keine Haftung.
    3. Bei der Einlagerung von Sachen sind die Anweisungen in der vom Vorstand zu erlassenden Bootshaus- und Bootslagerordnung zu beachten.
    4. Der Verein gewährt keinen Versicherungsschutz (z.B. gegen Diebstahl, Feuer, Sachschäden) für die von den Mitgliedern mitgebrachten oder eingelagerten Sachen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, sowie die sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Pflichten zu erfüllen, insbesondere haben sie auf Ersuchen des Vorstandes oder des von ihm beauftragten Fachwartes Arbeitsdienst für die Zwecke des Vereins zu leisten, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Kameradschaft nicht zu stören und die vom Vorstand zu erlassene Bootslager-, Bootshaus- und Zeltordnung zu beachten.
  3. Pflege und Erhaltung des Vereinsvermögens werden durch den Arbeitsdienst gewährleistet. Der Vorstand und die zuständigen Fachwarte bestimmen den Kreis der Mitglieder. Mitglieder, die dreimal ohne ausreichende Entschuldigung in einer Frist von einem Jahr einer Einladung zum Arbeitsdienst nicht gefolgt sind, können gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeiten der von den Mitgliedern aufzubringenden Beiträge und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der insoweit gefasste Beschluss behält seine Wirksamkeit, bis er ausdrücklich aufgehoben oder geändert wird. Ein Recht zur Aufrechnung oder der Zurückhaltung besteht für das Mitglied, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, Austrittserklärungen Minderjähriger sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitteilung dem Vorstand zugegangen ist. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:
    1. Verstöße gegen die Zwecke des Vereins
    2. Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
    3. Verstöße gegen die Kameradschaft
    4. Verletzung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten
    5. sobald ein Mitglied mit zweimaligen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist, so gilt es als ausgeschlossen.

Über die Ausschließung beschließt der Vorstand.

Gegen die Entschließung des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Dem Mitglied ist sowohl von der Entscheidung des Vorstandes wie derjenigen der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der erweiterte Vorstand, bestehend aus
      • Fachwart für Kanusport
      • Fachwart für Motorbootsport
      • Fachwart für Arbeitsdienste
  2. Vorstand sowie die nach § 11 zur Unterstützung des Vorstandes bestimmten Fachwarte und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Kassenwart werden jeweils für drei Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass die vorgenannten Ämter in dieser Reihenfolge jährlich nacheinander gewählt werden. Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer werden im selben Jahr gewählt.
  3. Wählbar zum Vorstand oder zum Fachwart sind grundsätzlich nur aktive Mitglieder, die die gesetzliche Volljährigkeit erreicht haben.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Zur Unterstützung des Vorstandes können Fachwarte gewählt werden. Der Vorstand grenzt deren Aufgabengebiete gegeneinander ab.
    Wählbar etwa zum Vorstand, Schriftführer oder Fachwart sind grundsätzlich nur aktive Mitglieder, die die gesetzliche Volljährigkeit erreicht haben. Wählbar ist nicht, wer in Folge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, oder wer in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
  2. Der Vorstand ist mindestens einmal im Quartal vom Vorsitzenden oder von einem von ihm dazu beauftragten Mitglied des Vorstandes einzuberufen.
  3. Er ist einzuberufen, wenn mindestens drei Angehörige des erweiterten Vorstandes einen entsprechenden Antrag stellen. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu wählen.
    Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

$ 12 Erweiterter Vorstand

  1. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen die Fachwarte hinzuziehen. Diese bilden den erweiterten Vorstand. Der erweiterte Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Fachwarte sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Alle Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Vereinsangelegenheiten werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Organ zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung entschieden. Beschlüsse, die gegen die Satzung verstoßen, sind nichtig.
  2. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Ehrenmitglieder.
    Für die Wahl eines Jugendwartes und einer Mädelwartin sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
    Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Club betrifft.
  3. a) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    b) die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks des Vereins bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter, geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Die Niederschrift liegt frühestens einen Monat nach der Versammlung im Bootshaus aus und gilt spätestens nach einem weiteren Monat als genehmigt, sofern kein Widerspruch erfolgt ist.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung einberufen:
    • Zur Jahreshauptversammlung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres
    • wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dies verlangt,
    • wenn der Vorstand oder der erweiterte Vorstand durch gültigen Beschluss die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.
  2. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung bei ihm sonst tunlich erscheinenden Anlässen einberufen.
  3. Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder nach § 5 Abs. 1 eingeladen werden. Die Einladung hat durch Aushang im Veranstaltungskasten des Bootshauses zu erfolgen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem genannten Termin zu erfolgen. Der Vorstand kann daneben alle Mitglieder, deren Anschriften bekannt sind, schriftlich oder per E-Mail von der Einladung unterrichten.

§ 15 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist die einmal im Jahr stattfindende Mitgliederversammlung gemäß § 13 der Satzung.
  2. In der Jahreshauptversammlung haben der Vorstand und die Fachwarte die Geschäftsberichte für das abgelaufene Jahr vorzulegen.
  3. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Fachwarte. Sie nimmt die neue Wahl der zu diesen Club-Organen gehörenden Mitglieder vor. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Jahreshauptversammlung beschließt über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlag.
  5. Die Jahreshauptversammlung hat die Grundsätze für die Beitragserhebung für das Geschäftsjahr des Haushaltsvorschlages zu bestimmen.
  6. Von der Versammlung werden zwei Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren in der Weise gewählt, dass nach Ablauf eines Geschäftsjahres einer der beiden ausscheidet.
    Die Kassenprüfer prüfen die Vereinskasse am Ende des Geschäftsjahres und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
  7. Anträge müssen nur behandelt werden, wenn sie bis zum 31.12. des Vorjahres schriftlich eingereicht worden sind.
  8. Vorstehende Punkte müssen in der Tagesordnung enthalten sein.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft,
    • das Recht auf Berichtigung,
    • das Recht auf Löschung,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit,
    • das Widerspruchsrecht und
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Das Nähere regelt die Datenschutzverordnung des Vereins.

§ 17 Mittelverwendung

  1. Die Mittel und etwaigen Gewinne des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Zahlungen, die zu den laufenden Ausgaben des Vereins gehören, kann der Kassenwart selbst vornehmen, soweit sie sich im Rahmen des Haushaltsvoranschlages bewegen und keine Vorstandsbeschlüsse dem entgegenstehen oder ein Mitglied des Vertretungsvorstandes Einwendungen erhebt.

Einnahmen und Ausgaben, die das Sachvermögen des Vereins verändern und einen Betrag von 200 € überschreiten, dürfen nur nach vorausgegangenem Beschluss des Vorstandes getätigt werden. Ausgaben, die einer Überschreitung, der im Haushaltsvoranschlag für das betreffende Aufgabengebiet eingesetzt zur Folge haben, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Genehmigung kann auch nachträglich, spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung, z.B. durch Entlastung des Kassenwartes erfolgen, wenn zu erkennen ist, dass die Ausgaben notwendig, sinnvoll und zum Wohle des Vereins waren.

§ 18 Vermögensverwendung

Die Auflösung des Vereins WSC Westen e.V. kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Dörverden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Westen, den 25. Januar 2019