Hafenordnung des WSC Westen e.V

Stand: 2. April 2024

§ 1 Allgemein

  1. Die Hafenordnung gilt für den Hafen, das Klubhaus und die zum Clubgelände gehörenden Grundstücksflächen. Sie ist verbindlich für alle Klubmitglieder, ihre Gäste und die Gäste des Wassersportclubs Westen e.V.

  2. Jedes Mitglied des Wassersportclubs Westen e.V. ist verpflichtet, die Klub- und Steganlage in allen ihren Teilen am Ufer und im Hafengebiet pfleglich zu behandeln und zu erhalten.

  3. Auf dem Gelände ist Ordnung und Sauberkeit einzuhalten und der Umweltschutz ist zu beachten.

  4. Schuldhaft verursachte Beschädigungen von Clubeigentum sind durch den Verursacher zu ersetzen. Ein Schadensfall ist dem Vorstand unverzüglich zu melden.

§ 2 Clubgelände

  1. Zutritt zum Clubgelände haben nur Mitglieder des Wassersportclubs Westen e.V., ihre Gäste und Gäste des Klubs.

  2. Das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen ist nur mit Genehmigung des Hafenmeisters gestattet.

  3. Das Parken von Fahrzeugen auf den Zufahrten ist untersagt.

  4. Die Nachtruhe ist von 22:00 bis 7:00 Uhr festgelegt, um Nachbarn und andere Wassersportler nicht zu stören.

§ 3 Liegeplatz

  1. Alle Bootseigner müssen für ihre Boote eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen, die auf Verlangen dem Hafenmeister vorgelegt werden muss.

  2. Mit Rücksicht auf die räumlichen Verhältnisse der Steganlage und des Hafenbeckens sind nur Boote bis zu einer Rumpflänge von 6,50 m und 2,50 m Breite zulässig. Der Tiefgang des Bootes muss den Verhältnissen des Hafens angepasst sein. Der Hafenmeister berät dazu und trifft die Entscheidung in Absprache mit dem Vorstand.

  3. Im Gebiet der Steganlage ist beim An- und Ablegen besonders vorsichtig zu manövrieren. Motorboote haben den Hafen so zu befahren, dass Schäden am Ufer, am Anleger und an den vertäuten Booten vermieden werden.

  4. Die Abfenderung der Boote obliegt den Bootsinhabern.

  5. Bei Schäden am Steg ist jedes Klubmitglied verpflichtet, unverzüglich den Hafenwart oder ein anderes Vorstandsmitglied zu unterrichten.

  6. Der Stegplatzinhaber ist insbesondere verpflichtet, den ihm zugewiesenen Liegeplatz in Ordnung zu halten, sein Boot fachgerecht zu vertäuen sowie die Sicherheit der Leinen und der Belegeinrichtungen ständig zu überprüfen. Er hat auch für Abhilfe zu sorgen, falls er bei anderen Booten, deren Besitzer nicht anwesend sind, Schäden der erwähnten Art feststellt.

  7. Liegeplätze sowie Plätze für kleinere Boote werden vom Hafenwart zugeteilt.

  8. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Liegeplatz oder auf Beibehaltung eines bestimmten Liegeplatzes besteht nicht. Der Vorstand kann Änderungen der Liegeplatzbelegung vornehmen.

  9. Die Übertragung eines Liegeplatzes durch dessen Inhaber ist nicht gestattet.

  10. Außerhalb der Saison dürfen keine Boote im Hafen verbleiben. Saisonbeginn und Saisonende werden vom Vorstand benannt.

§ 4 Hafenwart

  1. Der Hafenwart ist im Rahmen der Satzung für die Beachtung und Durchführung dieser Hafenordnung zuständig. Er nimmt das Hausrecht wahr und ist auch insoweit den Mitgliedern des Wassersportclubs Westen e.V. sowie Gästen gegenüber berechtigt, Anordnungen zu treffen.

§ 5 Sicherheit

  1. Nichtschwimmer sind verpflichtet, auf dem Steg eine geprüfte Schwimmweste zu tragen.

  2. Wegen der damit verbundenen Unfallgefahr ist das Laufen auf dem Steg nicht gestattet.

  3. Haustiere sind auf dem Clubgelände unter Kontrolle zu halten.

  4. Die Zugangstore der Steganlage und des Hafengeländes sind auch während des Saisonbetriebes tagsüber zu verschließen.

§ 6 Umwelt

  1. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

  2. Ölanfällige Reparaturen sind im Hafen untersagt.

  3. Mit Wasser und Strom ist sparsam umzugehen.

  4. Kraft- und Schmierstoffe und andere umweltschädliche Substanzen dürfen nicht in den Hafen gelangen.

§ 7 Haftung

  1. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ist die Haftung des Wassersportclubs Westen e.V. oder seines Vorstandes gegenüber den Mitgliedern oder Dritten bei der Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Wassersportclubs Westen e.V. ausgeschlossen.

  2. Das Betreten der Steganlage sowie der Klub- und Lagerräume einschließlich der Zuwege und Zugänge geschieht auf eigene Gefahr.

  3. Gäste sind auf dem Steg und in den Clubräumen willkommen. Sie sind durch das Klubmitglied auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Hafenordnung hinzuweisen.

Der Vorstand