Satzung des WSC Westen e.V.

Fassung vom 29.09.2025

§ 1 Allgemeines

1. Der Verein führt den Namen „Wassersportclub Westen e.V. (WSC Westen e. V.).
2. Er hat seinen Sitz in Dörverden-Westen und ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts
Walsrode unter der Ifd. Nummer VR 180117.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten oder
Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen.
5. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Wassersports, insbesondere des
Motorbootsportes, des Kanu-/ und Segelsportes sowie die Jugendarbeit auf der Grundlage des
Amateurgedankens.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Ausübung des Wassersports in den Bereichen
Motorbootsport, Kanu-/ und Segelsport erreicht.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organisation

Der Verein ist Mitglied des deutschen Kanuverbandes (DKV) und des Deutschen Motor-Yacht-
Verband (DMYV) mit ihren jeweiligen Gliederungen.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Organe des Clubs werden durch diese Satzung
oder die Beschlüsse der Generalversammlung sowie die Satzung des DKV und des DMYV

ausschließlich geregelt.

§5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Aktives Mitglied des
Clubs kann jede natürliche Person, die das 7.Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person
werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter erklärt die selbstschuldnerische
Haftung für ausstehende Beiträge für das minderjährige oder beschränkt geschäftsfähige Mitglied.
2. Aktive Mitglieder sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die vom Vorstand auf Antrag
in den Verein aufgenommen wurden. Aktive Mitglieder haben eine nicht übertragbare Stimme.
Natürliche Personen sind stimmberechtigt, sofern sie das 16. LJ vollendet haben.
3. Fördermitglied kann jede Person werden, die das 16.Lebensjahr vollendet hat, und bestrebt ist,
den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen. Es darf die Einrichtungen des Clubs nutzen.
Fördermitglieder können an allen Vereinsversammlungen teilnehmen, sie sind jedoch in der
Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
4. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im besonderen Maße um den Wassersportclub
verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt. .Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
aktive Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Wer Mitglied des Vereins werden will, muss dieses dem Vorstand schriftlich anzeigen.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung ist dem Antragssteller schriftlich
mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem dem Antragssteller die
Entscheidung des Vorstandes bekannt gegeben wurde.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Grundstücke und Einrichtungen des Vereins im Rahmen der
in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu nutzen. Auf das Nutzungsrecht können sich die Mitglieder
nur bei genügend vorhandenem Raum oder Platz berufen.
a) Der zuständige Wart trifft die Entscheidung über die Unterbringung oder Lagerung von Booten
und anderen Sachen.
b) Für mitgebrachte und gelagerte Sachen übernimmt der Verein keine Haftung.
d) Der Verein gewährt keinen Versicherungsschutz (z. B. gegen Diebstahl, Feuer, Sachschäden) für
die von den Mitgliedern mitgebrachten oder eingelagerten Sachen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, sowie die sich aus
der Mitgliedschaft ergebenen Pflichten zu erfüllen; insbesondere haben sie auf Ersuchen des
Vorstandes oder des von ihm beauftragten Fachwartes Arbeitsdienst für die Zwecke des Vereins zu
leisten, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsgemeinschaft nicht zu stören und die vom
Vorstand zu erlassenen Ordnungen zu beachten.
3. Pflege und Erhaltung des Vereinsvermögens werden durch den Arbeitsdienst gewährleistet. Der
Vorstand und die zuständigen Fachwarte bestimmen den Kreis der Mitglieder.
Mitglieder, die den Arbeitsdiensten nicht nachkommen, können gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Geschäftsordung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen
erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeiten der von den Mitgliedern aufzubringenden Beiträge und
Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der insoweit gefasste Beschluss behält
seine Wirksamkeit bis er ausdrücklich aufgehoben oder geändert wird. Ein Recht zur Aufrechnung
oder der Zurückhaltung besteht für das Mitglied gleich aus welchem Rechtsgrund nicht.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, Austrittserklärungen
Minderjähriger sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig. Der Austritt wird
wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitteilung dem Vorstand zugegangen ist. Die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.
3. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
a. Verstöße gegen die Zwecke des Vereins
b. Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c. Verstöße gegen die Vereinsgemeinschaft
d. Verletzung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten,
e. sobald das Mitglied mit zweimaligen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist, so kann es
ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluß beschließt der Vorstand.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung vom
vom Ausschluß bedrohten Mitglied beantragt werden.
Dem Mitglied ist sowohl vor der Entscheidung des Vorstandes als auch der der
Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 10 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Alle Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in der Weise,
dass die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes 1. und 2. Vorsitzende, Kassenwart und
Schriftführer jährlich nacheinander gewählt werden. Der 2. Vorsitzender und der Schriftführer
werden zusammen gewählt.
Im Falle eines Ausscheidens während der Amtszeit wird entweder vom Vorsitzenden eine
Mitgliederversammlung einberufen und ein neues Mitglied gewählt oder ein neues Mitglied wird
vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch berufen. Die Amtszeit
beträgt in diesem Fall die Dauer bis zur 3. darauf folgenden Jahreshauptversammlung, solange der
gesonderte Turnus des geschäftsführenden Vorstandes dies nicht begrenzt.

3. Wählbar zum Vorstand sind grundsätzlich nur aktive Mitglieder, die die gesetzliche
Volljährigkeit erreicht haben.

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand – 1. und 2. Vorsitzenden, dem
Kassenwart, dem Schriftführer, sowie aus den Fachwarten.
Wählbar sind grundsätzlich nur aktive Mitglieder, die die gesetzliche Volljährigkeit erreicht haben
Wählbar ist nicht, wer in Folge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat, oder wer in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
sein Vermögen beschränkt ist.
Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
2. Der Vorstand ist mindestens einmal im Quartal vom Vorsitzenden oder von einem von ihm dazu
beauftragten Mitglied des Vorstandes einzuberufen.
3. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen, oder wenn mindestens drei Angehörige des
Vorstandes einen entsprechenden Antrag stellen.

3. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart
und der Schriftführer. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
6. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle aktiven
Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Ehrenmitglieder.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und
dem Club betrifft.
a) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
b) die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks des Vereins bedürfen eines
Mehrheitsentschlusses von 3⁄4der stimmberechtigten Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter oder dem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Die Niederschrift liegt frühestens einen Monat nach der Versammlung im Bootshaus aus und gilt
spätestens nach einem weitern Monat als genehmigt, sofern kein Widerspruch erfolgt ist.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

.1 Der 1. Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung einberufen:
a. zur Jahreshauptversammlung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres
b. wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dies
verlangt,
c. wenn der Vorstand durch gültigen Beschluss die Einberufung der Mitgliederversammlung
verlangt.
2. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung bei ihm sonst notwendig erscheinenden Anlässen
einberufen.
3. Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder nach § 5 Abs. 1 eingeladen werden. Die
Einladung hat in Textform zu erfolgen. Die Einladung ist nur mit einer Frist von zwei Wochen
zulässig. Anträge müssen bis spätestens 1 Woche vor der MV dem Vorstand vorliegen. Anträge auf
der MV sind nicht zulässig.

§ 14 Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist die einmal im Jahr stattfindende Mitgliederversammlung gemäß
§ 13 der Satzung.
2. In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand die Geschäftsberichte für das abgelaufene Jahr
vorzulegen.
3. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie nimmt die neue
Wahl der Vorstandsmitglieder vor. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Jahreshauptversammlung beschließt über den vom Vorstand vorzulegenden
Haushaltsvorschlag.
5. Die Jahreshauptversammlung hat die Grundsätze für die Beitragserhebung für das Geschäftsjahr
des Haushaltsvoranschlages zu bestimmen.
6. Von der Versammlung werden zwei Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren in der
Weise gewählt, dass nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einer der beiden ausscheidet.
Die Kassenprüfer prüfen die Vereinskasse am Ende des Geschäftsjahres und erstatten der
Jahreshauptversammlung Bericht.
7. Anträge müssen nur behandelt werden, wenn sie bis eine Woche vor der JHV schriftlich
eingereicht worden sind.
8. Vorstehende Punkte müssen in der Tagesordnung enthalten sein.
9. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung

§ 15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft,
– das Recht auf Berichtigung,
– das Recht auf Löschung,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit,
– das Widerspruchsrecht und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.
4. Das Nähere regelt die Datenschutzordnung des Vereins.

§ 16 Mittelverwendung

1. Die Mittel und etwaigen Gewinne des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Zahlungen, die zu den laufenden Ausgaben des Vereins gehören, kann der Kassenwart selbst
vornehmen, soweit die sich im Rahmen des Haushaltsvoranschlages bewegen und keine
Vorstandsbeschlüsse dem entgegenstehen oder ein Mitglied des Vertretungsvorstandes
Einwendungen erhebt.

3. Einnahmen und Ausgaben, die das Sachvermögen des Vereins verändern dürfen nur nach
vorausgegangenem Beschluss des Vorstandes getätigt werden. Ausgaben, die einer Überschreitung
der im Haushaltsvoranschlag für das betreffende Aufgabengebiet angesetzt zur Folge haben,
bedürfen der vorherigen Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Genehmigung kann auch
nachträglich, spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung, z. B. durch Entlastung des
Kassenwartes erfolgen, wenn zu erkennen ist, dass die Ausgaben notwendig, sinnvoll und zum
Wohle des Vereins waren.

4. das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des
Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinalgen zurück.

§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung

Die Auflösung des Vereins WSC Westen e.V. kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck
besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Hierzu ist die Dreiviertel-Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Dörverden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

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